Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 44
Gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Agentur, ausgenommen solche aus dem Geltungsbereich der Artikel 57 und 58, können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Agentur eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt hat. Klagen gegen die Agentur können nicht erhoben werden i) von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Rechte ableiten, oder ii) in bezug auf Personalangelegenheiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Schiedsspruch gegen die Agentur ergangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR12055982
Alte Dokumentnummer
N3199749529L