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Art. 45

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 45 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 45
Vermögenswerte

Litera a Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form des Zugriffs durch die vollziehende oder die gesetzgebende Gewalt entzogen.

Litera b Soweit es die Durchführung der Geschäftstätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens erfordert, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Agentur von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit; Eigentum und Vermögenswerte, welche die Agentur als Rechtsnachfolger (successor or subrogee) eines Garantienehmers, eines rückversicherten Rechtsträgers oder eines bei einem rückversicherten Rechtsträger versicherten Investors erwirbt, sind von anwendbaren Devisenbeschränkungen, Verwaltungsvorschriften und Kontrollen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds in Kraft sind, befreit, soweit der Garantienehmer, Rechtsträger oder Investor, an dessen Stelle die Agentur getreten ist, Anspruch auf eine solche Behandlung hatte.

Litera c Im Sinne dieses Kapitels umfaßt der Ausdruck „Vermögenswerte'' die Vermögenswerte des in Anlage römisch eins genannten Fördertreuhandfonds sowie andere von der Agentur zur Erreichung ihres Zieles verwaltete Vermögenswerte.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055983

Alte Dokumentnummer

N3199749530L