Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel VIIIKapitel römisch acht
Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft und Beendigung der Geschäftstätigkeit
Artikel 51
Austritt
Jedes Mitglied kann nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für dieses Mitglied jederzeit durch eine an die Hauptgeschäftsstelle der Agentur gerichtete schriftliche Anzeige aus der Agentur austreten. Die Agentur unterrichtet die Bank als Verwahrer des Übereinkommens von dem Eingang einer solchen Anzeige. Ein Austritt wird neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei der Agentur wirksam. Ein Mitglied kann die Anzeige widerrufen, solange sie noch nicht wirksam geworden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR12055989
Alte Dokumentnummer
N3199749536L