Rechtstracker.at

Art. 52

Fassungen
ab 17.09.1997 — BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute17.09.1997 BGBl. III Nr. 181/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

17.09.1997BGBl. III Nr. 181/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 52
Suspendierung der Mitgliedschaft

Litera a Kommt ein Mitglied einer nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtung nicht nach, so kann der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, welche die Mehrheit der Gesamtstimmen innehaben, dessen Mitgliedschaft suspendieren.

Litera b Während der Suspendierung hat ein Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts und anderer in diesem Kapitel und in Kapitel römisch neun vorgesehener Rechte; es hat jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Litera c Für die Zwecke der Feststellung, ob eine Garantie oder Rückversicherung nach Kapitel römisch drei oder Anlage römisch eins erteilt werden kann, wird ein suspendiertes Mitglied nicht als Mitglied der Agentur behandelt.

Litera d Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern nicht der Rat beschließt, die Zeit der Suspendierung zu verlängern oder das Mitglied wieder in den vorigen Stand einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

10005078

Dokumentnummer

NOR12055990

Alte Dokumentnummer

N3199749537L