Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 181/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 181 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 53
Rechte und Pflichten der Staaten, deren Mitgliedschaft erlischt
a)Litera a Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates, so bleibt er für alle seine Verbindlichkeiten einschließlich der Eventualverpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens haftbar, die vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft wirksam waren.
b)Litera b Unbeschadet des Buchstaben a trifft die Agentur eine Vereinbarung mit dem betreffenden Staat zur Regelung ihrer jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Direktoriums.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR12055991
Alte Dokumentnummer
N3199749538L