Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behälter-Pool-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 182/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten
1.Ziffer eins Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.
2.Ziffer 2 Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Ausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.
3.Ziffer 3 Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses als verbindlich anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
NOR12056029
Alte Dokumentnummer
N3199749577L