Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 17.01.1998 — BGBl. III Nr. 182/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute17.01.1998 BGBl. III Nr. 182/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Behälter-Pool-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

17.01.1998BGBl. III Nr. 182/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten

Ziffer eins Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

Ziffer 2 Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Ausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

Ziffer 3 Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses als verbindlich anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056029

Alte Dokumentnummer

N3199749577L