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Art. 21

Fassungen
ab 17.01.1998 — BGBl. III Nr. 182/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute17.01.1998 BGBl. III Nr. 182/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Behälter-Pool-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

17.01.1998BGBl. III Nr. 182/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 21

Änderungsverfahren

Ziffer eins Der Ausschuß kann nach Artikel 19 Änderungen zu diesem Übereinkommen empfehlen.

Ziffer 2 Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Unterzeichnern den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

Ziffer 3 Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn keine Vertragspartei dem Verwahrer während dieser Frist einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.

Ziffer 4 Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von achtzehn Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056030

Alte Dokumentnummer

N3199749578L