Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Behälter-Pool-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 182/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Verwahrer
1.Ziffer eins Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird als Verwahrer dieses Übereinkommens eingesetzt.
2.Ziffer 2 Die Aufgaben des Generalsekretärs der Vereinten Nationen als Verwahrer entsprechen den in Teil VII des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge *) vom 23. Mai 1969 genannten Aufgaben.Die Aufgaben des Generalsekretärs der Vereinten Nationen als Verwahrer entsprechen den in Teil römisch sieben des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge *) vom 23. Mai 1969 genannten Aufgaben.
3.Ziffer 3 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer über die Ausübung seiner Aufgaben wird die Angelegenheit vom Verwahrer oder dieser Vertragspartei den anderen Vertragsparteien und den Unterzeichnern oder gegebenenfalls dem Ausschuß zur Kenntnis gebracht.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
NOR12056031
Alte Dokumentnummer
N3199749579L