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Art. 17

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. III Nr. 1/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.12.1996 BGBl. III Nr. 1/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. III Nr. 1/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Künstler und Sportler

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Einkünfte, die Künstler oder Sportler aus in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit beziehen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts wesentlich gefördert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Schlagworte

Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR12056135

Alte Dokumentnummer

N3199760649J