Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3)Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
in Österreich:
die Körperschaftsteuer;
(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
in Südafrika:
die normal tax (Normalsteuer);
die non-resident shareholders' tax (Abgabe für nichtansässige Aktionäre);
die secondary tax on companies (Zusatzabgabe für Kapitalgesellschaften);
(im folgenden als „südafrikanische Steuer“ bezeichnet);
(4)Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016
Dokumentnummer
NOR12056201
Alte Dokumentnummer
N3199761287J