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Art. 2

Fassungen
ab 06.02.1997 — BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.02.1997 BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.02.1997BGBl. III Nr. 40/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
        (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Südafrika:
      1. Ziffer eins
        die normal tax (Normalsteuer);
      2. Ziffer 2
        die non-resident shareholders' tax (Abgabe für nichtansässige Aktionäre);
      3. Ziffer 3
        die secondary tax on companies (Zusatzabgabe für Kapitalgesellschaften);
        (im folgenden als „südafrikanische Steuer“ bezeichnet);
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016

Gesetzesnummer

10005082

Dokumentnummer

NOR12056201

Alte Dokumentnummer

N3199761287J