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Art. 3

Fassungen
ab 06.02.1997 — BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute06.02.1997 BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

06.02.1997BGBl. III Nr. 40/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck „Südafrika“ die Republik Südafrika und umfaßt, im geographischen Sinn verwendet, deren Hoheitsgewässer sowie sämtliche Gebiete außerhalb der Küstengewässer, einschließlich des Festlandsockels, die nach dem Recht Südafrikas als Gebiete bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Südafrika Hoheitsrechte oder Jurisdiktion ausüben darf.
    3. Litera c
      umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    4. Litera d
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    5. Litera e
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    6. Litera f
      bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Litera i
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
      2. Sub-Litera, i, i
        in Südafrika: den Commissioner for Inland Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
    8. Litera h
      bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“ natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen und juristische Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und andere Rechtsträger, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016

Gesetzesnummer

10005082

Dokumentnummer

NOR12056202

Alte Dokumentnummer

N3199761288J