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Art. 29

Fassungen
ab 06.02.1997 — BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute06.02.1997 BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

06.02.1997BGBl. III Nr. 40/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Jede der Vertragsparteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten:
    1. Litera a
      in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder angerechnet werden, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unmittelbar folgt; und
    2. Litera b
      in bezug auf andere Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats beginnen, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unmittelbar folgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016

Gesetzesnummer

10005082

Dokumentnummer

NOR12056228

Alte Dokumentnummer

N3199761314J