Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Jede der Vertragsparteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen mit. Das Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten:
in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder angerechnet werden, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unmittelbar folgt; und
in bezug auf andere Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats beginnen, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unmittelbar folgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016
Dokumentnummer
NOR12056228
Alte Dokumentnummer
N3199761314J