Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 40/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 30
Kündigung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat bis spätestens 30. Juni eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Jahr des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
(2)Absatz 2,In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, in dem die Kündigung erfolgt ist;
in bezug auf andere Steuern für Steuerjahre, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Pretoria, am 4. März 1996, in zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016
Dokumentnummer
NOR12056229
Alte Dokumentnummer
N3199761315J