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Art. 30

Fassungen
ab 06.02.1997 — BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute06.02.1997 BGBl. III Nr. 40/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 1997,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

06.02.1997BGBl. III Nr. 40/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat bis spätestens 30. Juni eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Jahr des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.
  2. Absatz 2,In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
    1. Litera a
      in bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Beträge, die nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt oder angerechnet werden, in dem die Kündigung erfolgt ist;
    2. Litera b
      in bezug auf andere Steuern für Steuerjahre, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Pretoria, am 4. März 1996, in zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016

Gesetzesnummer

10005082

Dokumentnummer

NOR12056229

Alte Dokumentnummer

N3199761315J