Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
Übereinkommen und Anlagen
Artikel 28
(1)Absatz eins,Für Zwecke dieses Übereinkommens bilden die für eine Vertragspartei geltenden Anlagen einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet daher jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf diese Anlagen.
(2)Absatz 2,Für die Abstimmung im Verwaltungsausschuß gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056285
Alte Dokumentnummer
N3199761995J