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Art. 29

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Vorbehalte

Artikel 29

  1. Absatz eins,Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Bestimmungen in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt der Annahme der Anlage oder später dem Verwahrer die Bestimmungen notifiziert, bei denen sie, soweit es diese Anlage ermöglicht, Vorbehalte einlegt, wobei sie die Abweichung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von den betreffenden Bestimmungen angibt.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei prüft mindestens alle fünf Jahre die Bestimmungen, bei denen sie Vorbehalte eingelegt hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Verwahrer die Ergebnisse dieser Prüfung.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei, die Vorbehalte eingelegt hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, wobei sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005085

Dokumentnummer

NOR12056286

Alte Dokumentnummer

N3199761996J