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Anl. 1

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. II Nr. 37/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute29.12.1994 BGBl. II Nr. 37/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. II Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Anhang römisch eins zu Anlage A

VORDRUCK DES CARNET ATA
Das Carnet ATA wird in englischer oder französischer Sprache und
im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt.

Die Ausmaße des Carnet ATA sind 396 x 210 mm, und die der Trennabschnitte 297 x 210 mm.

Anmerkung, Formulare nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANLEITUNG ZUR VERWENDUNG DES CARNET ATA

  1. Ziffer eins
    Alle Waren, für die das Carnet verwendet werden soll, sind in die Spalten 1 bis 6 der Allgemeinen Liste einzutragen. Reicht der in der Allgemeinen Liste auf der Rückseite des Umschlagblattes vorgesehene Raum nicht aus, so sind Zusatzblätter nach dem amtlichen Vordruck zu verwenden.
  2. Ziffer 2
    Zum Abschluß der Allgemeinen Liste sind die Summen der Spalten 3 und 5 am Ende der Liste in Ziffern und Worten einzutragen. Umfaßt die Allgemeine Liste mehrere Spalten, so ist die Anzahl der verwendeten Zusatzblätter in Ziffern und Worten am Ende der Liste auf der Rückseite des Umschlagblattes anzugeben. Das gleiche gilt für die Listen auf den Trennabschnitten.
  3. Ziffer 3
    Jede Ware ist mit einer laufenden Nummer zu versehen, die in Spalte 1 eingetragen wird. Für Waren, die aus mehreren Einzelteilen (einschließlich Ersatzteilen und Zubehör) bestehen, genügt eine einzige laufende Nummer. In diesem Fall sind Art, Wert und erforderlichenfalls Gewicht jedes einzelnen Teils in Spalte 2 einzutragen; in den Spalten 4 und 5 brauchen nur Gesamtgewicht und Gesamtwert angegeben zu werden.
  4. Ziffer 4
    Beim Ausfüllen der Listen auf den Trennabschnitten sind dieselben laufenden Nummern wie in der Allgemeinen Liste zu verwenden.
  5. Ziffer 5
    Zur Erleichterung der Zollabfertigung wird empfohlen, die Waren (einschließlich ihrer Einzelteile) deutlich mit den entsprechenden laufenden Nummern zu versehen.
  6. Ziffer 6
    Waren gleicher Art können zusammengefaßt werden, sofern jede der auf diese Weise zusammengefaßten Waren mit einer eigenen laufenden Nummer versehen wird. Haben die zusammengefaßten Waren nicht den gleichen Wert oder nicht das gleiche Gewicht, so ist der Wert und erforderlichenfalls das Gewicht jeder einzelnen Ware in Spalte 2 anzugeben.
  7. Ziffer 7
    Sind die Waren für eine Ausstellung bestimmt, so wird dem Importeur empfohlen, im eigenen Interesse im Einfuhrblatt (Trennabschnitt) unter C Namen und Ort der Ausstellung sowie Namen und Anschrift des Veranstalters anzugeben.
  8. Ziffer 8
    Das Carnet ist in einer nicht entfernbaren Schrift gut leserlich auszufüllen.
  9. Ziffer 9
    Alle unter Verwendung des Carnet ATA angemeldeten Waren sollen im Abgangsland/Abgangszollgebiet beschaut, eingetragen und zu diesem Zweck dort den Zollbehörden zusammen mit dem Carnet vorgeführt werden, es sei denn, daß die Zollvorschriften dieses Landes/Zollgebiets eine solche Beschau nicht vorsehen.
  10. Ziffer 10
    Ist das Carnet in einer anderen Sprache als der des Einfuhrlandes/Einfuhrzollgebiets ausgefüllt worden, so können die Zollbehörden eine Übersetzung verlangen.
  11. Ziffer 11
    Ungültig gewordene oder vom Inhaber nicht mehr benötigte Carnets hat dieser an den ausgebenden Verband zurückzusenden.
  12. Ziffer 12
    Alle Zahlenangaben sind in arabischen Ziffern zu machen.
  13. Ziffer 13
    Das Datum ist entsprechend ISO Standard 8601 in der Reihenfolge: Jahr/Monat/Tag einzutragen.
  14. Ziffer 14
    Werden die blauen Anweisungsblätter verwendet, so hat der Inhaber das Carnet dem anweisenden Zollamt und anschließend innerhalb der für die Anweisung festgesetzten Frist dem Bestimmungszollamt vorzulegen. Von den Zollbehörden sind jeweils die Stammabschnitte und Trennabschnitte der Anweisungsblätter zu stempeln und zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005086

Dokumentnummer

NOR12160742

Alte Dokumentnummer

N3199762022J