Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anhang II
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zu Anlage A
VORDRUCK DES CARNET CPD
Das Carnet CPD wird in englischer und französischer Sprache
gedruckt.
Die Ausmaße des Carnet CPD sind 21 x 29,7 cm
Der ausgebende Verband hat auf jedem Abschnitt seinen Namen und die Anfangsbuchstaben der internationalen Bürgschaftskette zu vermerken, der er angehört.
(Anm.: Formulare nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Formulare nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Dieses Carnet kann in den nachstehenden Ländern/Zollgebieten unter der Bürgschaft der nachstehenden Verbände verwendet werden:
(VERZEICHNIS DER LÄNDER/ZOLLGEBIETE UND ERMÄCHTIGTEN VERBÄNDE)
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12160743
alte Dokumentnummer
N3199762023J