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Art. 14

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. II Nr. 37/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute29.12.1994 BGBl. II Nr. 37/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. II Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Ist vorauszusehen, daß die vorübergehende Verwendung die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung überschreitet, weil der Inhaber des Papiers die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) innerhalb dieses Zeitraums nicht wiederausführen kann, so kann der ausgebende Verband ein Ersatzpapier ausstellen. Dieses Ersatzpapier ist den Zollbehörden der betreffenden Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen. Bei Annahme des Ersatzpapiers erledigen die betreffenden Zollbehörden das ersetzte Papier.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der Carnets CPD kann nur einmal für höchstens ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein neues Carnet CPD als Ersatz für das abgelaufene auszustellen und von den Zollbehörden anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005086

Dokumentnummer

NOR12160736

Alte Dokumentnummer

N3199762016J