Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 3 des Übereinkommens benachrichtigen die Zollbehörden nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit einem Zollpapier zur vorübergehenden Verwendung zugelassene Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm außerdem die beabsichtigten Maßnahmen mit.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12160737
Alte Dokumentnummer
N3199762017J