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Art. 16

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. II Nr. 37/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute29.12.1994 BGBl. II Nr. 37/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. II Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Im Fall eines Zollvergehens, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauchs sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieser Anlage berechtigt, gegen die Benutzer eines Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung die erforderlichen Maßnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen haben die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005086

Dokumentnummer

NOR12160738

Alte Dokumentnummer

N3199762018J