Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Veranstaltung“
Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;
Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;
Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters;
ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056292
Alte Dokumentnummer
N3199762026J