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Art. 2

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch zwei
Geltungsbereich

Artikel 2

  1. Absatz eins,Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
    1. Litera a
      Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen, einschließlich der in den Anlagen zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters 2), UNESCO, New York, 22. November 1950, und dem dazugehörigen Protokoll 3), Nairobi, 26. November 1976, genannten Gegenstände;
    2. Litera b
      Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
      1. Absatz i,
        Waren, die zur Vorführung der ausgestellten werden,
      2. Absatz i, i,
        Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller,
      3. Absatz i, i, i,
        Werbe- und Anschauungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Ton- und Videoaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
    3. Litera c
      Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Ton- und Videoaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.
  2. Absatz 2,Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
    1. Litera a
      muß Anzahl oder Menge jeder eingeführten Ware ihrer Zweckbestimmung angemessen sein;
    2. Litera b
      muß den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung glaubhaft gemacht werden, daß die Bedingungen dieses Übereinkommens erfüllt werden.

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2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1994,

Schlagworte

Konstruktionsmaterial, Werbematerial, Tonaufnahme, Tonaufnahmegerät

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014

Gesetzesnummer

10005088

Dokumentnummer

NOR12056293

Alte Dokumentnummer

N3199762027J