Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Die zur vorübergehenden Verwendung abgefertigten Waren dürfen, solange sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht
verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden oder
von dem Veranstaltungsgelände entfernt werden,
es sei denn, daß das innerstaatliche Recht des Landes der vorübergehenden Verwendung dies gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056294
Alte Dokumentnummer
N3199762028J