Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Wiederausfuhrfrist für Waren, die eingeführt werden, um auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet zu werden, beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
  2. Absatz 2,Unbeschadet von Absatz 1 lassen die Zollbehörden zu, daß Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Gebietes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005088

Dokumentnummer

NOR12056295

Alte Dokumentnummer

N3199762029J