Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
Erläuternde Liste
Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild, wie
Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen;
Kinematographische Projektionsapparate;
Rückprojektoren und Episkope;
Tonbandgeräte, Videogeräte und Videoausrüstung;
Ausrüstung für Ringleitungs-(Kabel-)Fernsehen.
Ton- und Bildträger, wie
Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme;
Kinematographische Filme;
Tonaufnahmen (Magnetbänder, Schallplatten);
Spezialmaterial, wie
Bibliographisches und audiovisuelles Material für Bibliotheken;
Simultandolmetsch-Anlagen;
mechanische oder elektronische Geräte für den programmierten Unterricht;
eigens für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten gestaltete Gegenstände.
Anderes Material, wie
Wandbilder, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Photographien und Zeichnungen;
Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht;
Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer didaktischer Information zur Aneignung eines Unterrichtsstoffes (Lehrmittelsätze);
Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines praktischen Berufs;
Ausrüstung, einschließlich für Rettungseinsätze gebauter oder besonders hergerichteter Fahrzeuge, die für die Ausbildung der bei Rettungseinsätzen eingesetzten Personen eingeführt wird.
Schlagworte
Ringleitungs-Fernsehen, Kabel-Fernsehen, Tonträger
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056334
Alte Dokumentnummer
N3199762077J