Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANHANG römisch eins

Erläuternde Liste

  1. Litera a
    Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild, wie
    • Strichaufzählung
      Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen;
    • Strichaufzählung
      Kinematographische Projektionsapparate;
    • Strichaufzählung
      Rückprojektoren und Episkope;
    • Strichaufzählung
      Tonbandgeräte, Videogeräte und Videoausrüstung;
    • Strichaufzählung
      Ausrüstung für Ringleitungs-(Kabel-)Fernsehen.
  2. Litera b
    Ton- und Bildträger, wie
    • Strichaufzählung
      Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme;
    • Strichaufzählung
      Kinematographische Filme;
    • Strichaufzählung
      Tonaufnahmen (Magnetbänder, Schallplatten);
    • Strichaufzählung
      Videobänder.
  3. Litera c
    Spezialmaterial, wie
    • Strichaufzählung
      Bibliographisches und audiovisuelles Material für Bibliotheken;
    • Strichaufzählung
      fahrbare Bibliotheken;
    • Strichaufzählung
      Sprachlabore;
    • Strichaufzählung
      Simultandolmetsch-Anlagen;
    • Strichaufzählung
      mechanische oder elektronische Geräte für den programmierten Unterricht;
    • Strichaufzählung
      eigens für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten gestaltete Gegenstände.
  4. Litera d
    Anderes Material, wie
    • Strichaufzählung
      Wandbilder, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Photographien und Zeichnungen;
    • Strichaufzählung
      Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht;
    • Strichaufzählung
      Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer didaktischer Information zur Aneignung eines Unterrichtsstoffes (Lehrmittelsätze);
    • Strichaufzählung
      Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines praktischen Berufs;
    • Strichaufzählung
      Ausrüstung, einschließlich für Rettungseinsätze gebauter oder besonders hergerichteter Fahrzeuge, die für die Ausbildung der bei Rettungseinsätzen eingesetzten Personen eingeführt wird.

Schlagworte

Ringleitungs-Fernsehen, Kabel-Fernsehen, Tonträger

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005092

Dokumentnummer

NOR12056334

Alte Dokumentnummer

N3199762077J