Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
ANHANG IIANHANG römisch zwei
Erläuternde Liste
Druckschriften, wie
Zeitungen und Zeitschriften;
Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungsdienste.
Bild- und Tonmaterial, wie
Apparate zur Wiedergabe von Ton und Bild;
Rundfunk-, Fernsehempfangsgeräte;
Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunksendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung);
belichtete und entwickelte Filme;
Sportartikel, wie
Geräte für Leicht- und Schwerathletik;
Gegenstände zum Zeitvertreib, wie Gesellschaftsspiele;
Geräte und Zubehör für Laienspiele;
Malgeräte, Schnitzwerkzeug, Werkzeug für Holz- und Metallarbeiten, Teppichknüpfgeräte usw.
Teile, Ersatzteile und Zubehör von Betreuungsgut.
Schlagworte
Bildmaterial, Rundfunkgerät, Leichtathletik, Holzarbeit
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056335
alte Dokumentnummer
N3199762078J