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Art. 1

Fassungen
ab 29.12.1994 — BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.12.1994 BGBl. III Nr. 37/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.12.1994BGBl. III Nr. 37/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. Litera a
    „Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden“ wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial, Betreuungsgut für Seeleute sowie alle sonstigen Sachen, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden;
  2. Litera b
    in Buchstabe a
    1. Absatz i,
      „wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial“
      alle Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehör, die zur wissenschaftlichen Forschung, zum Unterricht oder für die Berufsausbildung verwendet werden;
    2. Absatz i, i,
      „Betreuungsgut für Seeleute“
      die Sachen, die der kulturellen oder unterrichtenden Betätigung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Personen dienen, die Aufgaben wahrnehmen, die im Falle eines ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffes mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen.

Erläuternde Listen des „Lehrmaterials“, des „Betreuungsguts für Seeleute“ und „aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden“ sind in den Anhängen römisch eins, römisch zwei und römisch drei enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10005092

Dokumentnummer

NOR12056326

Alte Dokumentnummer

N3199762069J