Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden“ wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial, Betreuungsgut für Seeleute sowie alle sonstigen Sachen, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden;
in Buchstabe a
„wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial“
alle Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehör, die zur wissenschaftlichen Forschung, zum Unterricht oder für die Berufsausbildung verwendet werden;
„Betreuungsgut für Seeleute“
die Sachen, die der kulturellen oder unterrichtenden Betätigung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Personen dienen, die Aufgaben wahrnehmen, die im Falle eines ausländischen, im internationalen Verkehr eingesetzten Schiffes mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen.
Erläuternde Listen des „Lehrmaterials“, des „Betreuungsguts für Seeleute“ und „aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden“ sind in den Anhängen I, II und III enthalten.Erläuternde Listen des „Lehrmaterials“, des „Betreuungsguts für Seeleute“ und „aller sonstigen Waren, die im Rahmen einer unterrichtenden, wissenschaftlichen oder kulturellen Betätigung eingeführt werden“ sind in den Anhängen römisch eins, römisch zwei und römisch drei enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056326
Alte Dokumentnummer
N3199762069J