Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Geltungsbereich
Artikel 2
Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:
Waren, die ausschließlich für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden;
Ersatzteile für das nach Buchstabe a zur vorübergehenden Verwendung abgefertigte wissenschaftliche Gerät und Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung dieses Geräts oder Materials hergestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056327
alte Dokumentnummer
N3199762070J