Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Für die vorübergehende Verwendung von im Grenzverkehr eingeführten Waren wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der im Grenzverkehr eingeführten Waren von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
(3)Absatz 3,Die vorübergehende Verwendung kann auch lediglich auf Grund einer Eintragung in ein vom Zollamt geführtes Register gestattet werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056349
Alte Dokumentnummer
N3199762105J