Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.8 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Wiederausfuhrfrist für im Grenzverkehr eingeführte Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
(2)Absatz 2,Jedoch sind die zur Nutzung von Grundstücken eingeführten Geräte wiederauszuführen, sobald die Arbeiten beendet sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR12056350
Alte Dokumentnummer
N3199762106J