Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.2000 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.200031.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006
§ 601.07.199730.09.2000 BGBl. II Nr. 179/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Methoden für die Festlegung des Multiplikators

Paragraph 6, (1) Der Multiplikator gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, Ziffer 2, BWG ist vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. Der Multiplikator setzt sich aus dem Mindestwert drei, einem Zuschlag auf Grund der Ergebnisse der Rückvergleiche im Intervall von null bis eins sowie einem Zuschlag auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen für die Modellbewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 BWG im Intervall von null bis eins zusammen. In Folge ist der Multiplikator vom Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für einen Zeitraum von 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres festgestellt wurde.

___________________________________________________________________

        Zone     Anzahl der Ausnahmen    Zuschlag zum Multiplikator

                                          auf Grund der Ergebnisse

                                              der Rückvergleiche

___________________________________________________________________

                          0                            0,00

                          1                            0,00

  Grüne Zone              2                            0,00

                          3                            0,00

                          4                            0,00

___________________________________________________________________

                          5                            0,40

                          6                            0,50

  Gelbe Zone              7                            0,65

                          8                            0,75

                          9                            0,85

___________________________________________________________________

  Rote Zone          10 und darüber                    1,00

___________________________________________________________________

  1. Absatz 2,Die höchste Anzahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß Absatz eins, festgestellt wurde, sowie der Multiplikator für das laufende Kalendervierteljahr sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone, hat der Bundesminister für Finanzen ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zur Frage einzuholen, ob das Modell weiterhin eine ordnungsgemäße Risikoerfassung gewährleistet. Das Kreditinstitut kann das Modell bis zu einem etwaigen Widerruf durch den Bundesminister für Finanzen weiter anwenden, es sei denn, die Tatbestände eines Widerrufs des Absatz 4, liegen vor.
  3. Absatz 4,Liegt die Zahl der Ausnahmen in der roten Zone und übersteigt ein negatives Handelsergebnis, ermittelt aus einem Rückvergleich gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, das Eigenmittelerfordernis des Paragraph 26 b, Absatz 2, BWG aus der Modellanwendung, ist eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet und es hat der Bundesminister für Finanzen die Anwendung des Modells zu widerrufen.
  4. Absatz 5,Die Anpassung des Multiplikators gemäß Absatz eins, ist vom Bankprüfer im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen.

Gesetzesnummer

10005101

Dokumentnummer

NOR40011751