Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
RuhegehälterArtikel 18, Ruhegehälter
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst) dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden und
Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person oder an einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten geleistet werden, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „Renten“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten während einer bestimmten Anzahl von Jahren auf Grund einer Verpflichtung gegen angemessene und bewirkte Leistungen (ausgenommen geleistete Dienste) gezahlt wird.
(3)Absatz 3,Unterhaltszahlungen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden. Der in diesem Absatz verwendete Ausdruck „Unterhaltszahlungen“ bedeutet regelmäßige Zahlungen auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder von Pflichtunterhaltszahlungen.
(4)Absatz 4,In Absatz 3 nicht behandelte regelmäßige Zahlungen für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes auf Grund einer schriftlichen Trennungsvereinbarung, eines Scheidungsurteils oder eines Urteils zur Leistung von Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Ehepartner oder Pflichtunterhaltszahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind in beiden Vertragsstaaten von der Besteuerung ausgenommen.
(5)Absatz 5,a) Beiträge, die von einer in einem Vertragsstaat unselbständig tätigen Person getragen und an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Pensionskasse geleistet werden, sind im erstgenannten Staat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dieser Person in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen abzuziehen und zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse gezahlt werden, sofern
die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge für sie an die Pensionskasse geleistet worden sind; und
die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt hat, daß die Pensionskasse allgemein einer Pensionskasse entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.
Im Sinne der lit. aIm Sinne der Litera a
bedeutet „Pensionskasse“ eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um hinsichtlich der in lit. a erwähnten unselbständigen Arbeit Ruhegehaltsansprüche zu erwerben; undbedeutet „Pensionskasse“ eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um hinsichtlich der in Litera a, erwähnten unselbständigen Arbeit Ruhegehaltsansprüche zu erwerben; und
ist eine Pensionskasse in einem Staat für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn hinsichtlich der an diese Kasse geleisteten Beiträge in diesem Staat Steuerentlastungen zu gewähren sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Dokumentnummer
NOR12056507
Alte Dokumentnummer
N3199811215U