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Art. 19

Fassungen
ab 01.02.1998 — BGBl. III Nr. 6/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.02.1998 BGBl. III Nr. 6/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Typ

Vertrag - USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1998BGBl. III Nr. 6/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19, Öffentlicher Dienst

  1. Absatz eins,Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, Renten und ähnliche Leistungen, die aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften an einen Staatsbürger dieses Vertragsstaats für eine als Dienstnehmer dieses Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften in Ausübung öffentlicher Funktionen ausgeübte Tätigkeit oder persönliche Dienstleistung gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14 (Selbständige Arbeit), 15 (Unselbständige Arbeit), 17 (Künstler und Sportler) und 18 (Ruhegehälter) anzuwenden.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an die österreichischen Außenhandelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich und an die Mitglieder der österreichischen Außenhandelsstellen gezahlt werden, jedoch nur insoweit, als diese Personen in den Vereinigten Staaten öffentliche Funktionen ausüben, sofern die Empfänger dieser Vergütungen Staatsbürger Österreichs sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10005110

Dokumentnummer

NOR12056508

Alte Dokumentnummer

N3199811216U