Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
Studenten und LehrlingeArtikel 20, Studenten und Lehrlinge
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling erhält, der sich in einem Vertragsstaat zum Vollzeitstudium an einer anerkannten Bildungseinrichtung oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen und für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erfolgen. Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt für einen Praktikanten oder Lehrling nur hinsichtlich eines Zeitraumes, der drei Jahre vom Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat zu Ausbildungszwecken nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12056509
Alte Dokumentnummer
N3199811217U