Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Kapitel IV
Artikel 21Kapitel römisch vier, Artikel 21
(1)Absatz eins,Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.
Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2)Absatz 2,Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.
(3)Absatz 3,Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen:
Belgien | 9 |
Dänemark | 5 |
Deutschland | 50 |
Griechenland | 4 |
Spanien | 13 |
Frankreich | 52 |
Irland | 2 |
Italien | 27 |
Luxemburg | 1 |
Niederlande | 12 |
Österreich | 6 |
Portugal | 3 |
Finnland | 4 |
Schweden | 6 |
Vereinigtes Königreich | 27 |
(4)Absatz 4,Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.
(5)Absatz 5,Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12056671
Alte Dokumentnummer
N3199811644O