Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die wesentlichen Probleme der Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte Kohärenz und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.
(2)Absatz 2,Der Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses erstreckt sich auf folgende drei Ebenen:
die Programmierung der Gemeinschaftshilfe,
die Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, einschließlich der sektoriellen Aspekte,
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12056672
Alte Dokumentnummer
N3199811645O