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Art. 23

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 119/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 23

Bei der Programmierung soll mit der Prüfung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und dem Meinungsaustausch gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der wünschenswerte Konsens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Prüfung und dieser Meinungsaustausch erfolgen im EEF-Ausschuß und erstrecken sich

  • Strichaufzählung
    auf den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat, insbesondere auf den oder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbereiche und die Maßnahmen, durch die die Zielvorstellungen für diese Bereiche durchgesetzt werden sollen, sowie die in Aussicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen Zusammenarbeit;
  • Strichaufzählung
    auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten.
Sollte sich der in Absatz 1 genannte Konsens nicht erzielen lassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 21 mit qualifizierter Mehrheit ab.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005116

Dokumentnummer

NOR12056673

Alte Dokumentnummer

N3199811646O