Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 119/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 35
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das zweite Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die vom Fonds nach dem Abkommen und dem genannten Protokoll durchgeführten Finanzierungen vollständig abgewickelt sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12056685
Alte Dokumentnummer
N3199811658O