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Art. 36

Fassungen
ab 01.06.1998 — BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.06.1998 BGBl. III Nr. 119/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.06.1998BGBl. III Nr. 119/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 36

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

GESCHEHEN ZU Brüssel am 20. Dezember 1995.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005116

Dokumentnummer

NOR12056686

Alte Dokumentnummer

N3199811659O