Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.12.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.12.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2012
§ 315.07.199930.11.2001 BGBl. II Nr. 227/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gaststättenpauschalierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2012

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 2002

Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Gewinn aus einem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 2 180 Euro zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), mindestens jedoch mit einem Betrag von 10 900 Euro anzusetzen. Von dem sich danach ergebenden Gewinn dürfen keine Betriebsausgaben abgezogen werden.
  2. Absatz 2,Das Wareneingangsbuch (Paragraph 127, der Bundesabgabenordnung) kann in der Weise vereinfacht geführt werden, daß
    • Strichaufzählung
      die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,
    • Strichaufzählung
      die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr jeweils getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden, und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,
    • Strichaufzählung
      die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden.

Schlagworte

Gaststättengewerbe

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Gesetzesnummer

10005145

Dokumentnummer

NOR40025036