Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaststättenpauschalierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, römisch fünf 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:
"In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) wird als gesetzwidrig aufgehoben:
- § 6 in der Stammfassung BGBI. II Nr. 227/1999" (vgl. BGBl. II Nr. 153/2012).- Paragraph 6, in der Stammfassung BGBI. römisch zwei Nr. 227/1999" vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2012,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die §§ 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. Die Paragraphen 2 bis 5 der Verordnung sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
NOR12057200
Alte Dokumentnummer
N3199913280Y