Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 4/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.02.1999
Unterzeichnungsdatum
01.10.1997
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. III Nr. 4/1999 (NR: GP XX RV 942 AB 1323 S. 135. BR: AB 5737 S. 634.)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Slowenisch
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanlzer gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. November 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 2 mit 1. Februar 1999 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanlzer gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. November 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz 2, mit 1. Februar 1999 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Slowenien plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Slowenien plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Zusatzprotokoll = Anlage 1
Technische Note betreffend Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens = Anlage 2
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 3
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR11005218
alte Dokumentnummer
N3199913357O