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Art. 17

Fassungen
ab 01.02.1999 — BGBl. III Nr. 4/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.02.1999 BGBl. III Nr. 4/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1999,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. III Nr. 4/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Künstler und Sportler

  1. Absatz eins,Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen jedoch Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus persönlicher Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Künstler oder Sportler bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogrammes ausgeübt wird.

Schlagworte





Kulturaustauschprogramm, Bühnenkünstler, Filmkünstler,
Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10005147

Dokumentnummer

NOR12057223

Alte Dokumentnummer

N3199913374O