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Art. 2

Fassungen
ab 01.02.1999 — BGBl. III Nr. 4/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.02.1999 BGBl. III Nr. 4/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1999,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. III Nr. 4/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        die Grundsteuer;
      4. Ziffer 4
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Ziffer 5
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
        (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Slowenien:
      1. Ziffer eins
        die Abgabe von Gewinnen juristischer Personen, einschließlich der Einkünfte aus Beförderungsleistungen einer ausländischen Person, die ihre Betriebsstelle nicht auf dem Gebiet der Republik Slowenien hat;
      2. Ziffer 2
        die Abgabe von Einkünften natürlicher Personen, einschließlich der Löhne und Gehälter, Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, betriebliche Einkünfte, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen und Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen;
      3. Ziffer 3
        die Abgabe vom Vermögen; (im folgenden als „slowenische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10005147

Dokumentnummer

NOR12057208

alte Dokumentnummer

N3199913359O