Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 4/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 30
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Laibach, am 1. Oktober 1997, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12057236
Alte Dokumentnummer
N3199913387O