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§ 11 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1123.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz

Paragraph 11, Konzessionäre nach den Paragraphen 14 und 21 Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung, können den Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 auch dadurch entsprechen, daß Listen mit den entsprechenden Währungsangaben in beiden Denominationen in den Verkaufs- und Betriebsstellen gut sichtbar ausgehängt und zur freien Entnahme aufgelegt werden. An Glücksspiel- und Glücksspielverkaufsautomaten sind die Einsätze, Preise und Gewinne mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszuzeichnen.

Schlagworte

Verkaufsstelle, Glücksspielautomat

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057265

Alte Dokumentnummer

N3199913521O