Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz
§ 11. Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der jeweils geltenden Fassung, können den Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 6 auch dadurch entsprechen, daß Listen mit den entsprechenden Währungsangaben in beiden Denominationen in den Verkaufs- und Betriebsstellen gut sichtbar ausgehängt und zur freien Entnahme aufgelegt werden. An Glücksspiel- und Glücksspielverkaufsautomaten sind die Einsätze, Preise und Gewinne mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszuzeichnen. Paragraph 11, Konzessionäre nach den Paragraphen 14 und 21 Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung, können den Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 auch dadurch entsprechen, daß Listen mit den entsprechenden Währungsangaben in beiden Denominationen in den Verkaufs- und Betriebsstellen gut sichtbar ausgehängt und zur freien Entnahme aufgelegt werden. An Glücksspiel- und Glücksspielverkaufsautomaten sind die Einsätze, Preise und Gewinne mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszuzeichnen.
Schlagworte
Verkaufsstelle, Glücksspielautomat
Dokumentnummer
NOR12057265
Alte Dokumentnummer
N3199913521O