Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Buchhandel
§ 12. Bei der Abgabe von Büchern und anderen Verlagsprodukten an Letztverbraucher wird die Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c wie folgt erfüllt: Paragraph 12, Bei der Abgabe von Büchern und anderen Verlagsprodukten an Letztverbraucher wird die Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, wie folgt erfüllt:
Hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die vor dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, ist ein Aushang, der auf diesen Umstand hinweist, und den Umrechnungskurs sowie die Preise von mindestens fünf typischen im Buchhandel verlangten Buchpreisen in Schilling und in Euro enthält, anzubringen;
hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die nach dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, sind, soweit nicht der jeweilige Verlag oder Grossist die doppelte Preisangabe am Produkt vorgenommen hat, geeignete Umrechnungstabellen bereitzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12057266
Alte Dokumentnummer
N3199913522O