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§ 12 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1223.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Buchhandel

Paragraph 12, Bei der Abgabe von Büchern und anderen Verlagsprodukten an Letztverbraucher wird die Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, wie folgt erfüllt:

  1. Litera a
    Hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die vor dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, ist ein Aushang, der auf diesen Umstand hinweist, und den Umrechnungskurs sowie die Preise von mindestens fünf typischen im Buchhandel verlangten Buchpreisen in Schilling und in Euro enthält, anzubringen;
  2. Litera b
    hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die nach dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, sind, soweit nicht der jeweilige Verlag oder Grossist die doppelte Preisangabe am Produkt vorgenommen hat, geeignete Umrechnungstabellen bereitzuhalten.

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057266

Alte Dokumentnummer

N3199913522O