Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Waren- und Dienstleistungsautomaten
§ 13. Unternehmer, die Waren- oder Dienstleistungsautomaten betreiben, erfüllen die Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. c dadurch, daß sie die Preise der Waren oder Dienstleistungen, die mittels Automaten vertrieben werden, mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszeichnen. Bei mehrwährungsfähigen Automaten erfüllen sie die Pflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. c durch Anbringen eines gut lesbaren Hinweises, daß der Schillingbetrag aus technischen Gründen nicht als Eurobetrag realisiert werden und eine Differenz von maximal fünf Cent zum entsprechenden Schillingbetrag auftreten kann. Sofern die Differenz mehr als fünf Cent beträgt, ist ein entsprechender Wertausgleich zu gewähren. Paragraph 13, Unternehmer, die Waren- oder Dienstleistungsautomaten betreiben, erfüllen die Pflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, dadurch, daß sie die Preise der Waren oder Dienstleistungen, die mittels Automaten vertrieben werden, mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszeichnen. Bei mehrwährungsfähigen Automaten erfüllen sie die Pflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, durch Anbringen eines gut lesbaren Hinweises, daß der Schillingbetrag aus technischen Gründen nicht als Eurobetrag realisiert werden und eine Differenz von maximal fünf Cent zum entsprechenden Schillingbetrag auftreten kann. Sofern die Differenz mehr als fünf Cent beträgt, ist ein entsprechender Wertausgleich zu gewähren.