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§ 13 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1323.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Waren- und Dienstleistungsautomaten

Paragraph 13, Unternehmer, die Waren- oder Dienstleistungsautomaten betreiben, erfüllen die Pflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, dadurch, daß sie die Preise der Waren oder Dienstleistungen, die mittels Automaten vertrieben werden, mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszeichnen. Bei mehrwährungsfähigen Automaten erfüllen sie die Pflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, durch Anbringen eines gut lesbaren Hinweises, daß der Schillingbetrag aus technischen Gründen nicht als Eurobetrag realisiert werden und eine Differenz von maximal fünf Cent zum entsprechenden Schillingbetrag auftreten kann. Sofern die Differenz mehr als fünf Cent beträgt, ist ein entsprechender Wertausgleich zu gewähren.

Schlagworte

Warenautomat

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057267

Alte Dokumentnummer

N3199913523O