Rechtstracker.at

§ 14 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1423.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Kleinunternehmen

Paragraph 14, (1) Unternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten oder verkaufen, und in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können in ihren Betriebsstätten, in denen höchstens fünf Beschäftigte vollzeitig tätig sind, der Pflicht zur doppelten Währungsangabe, abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Litera c,, auch durch geeignete Maßnahmen, die dem Verbraucher die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere durch Verwenden von Preislisten oder Umrechnungstabellen, entsprechen.

  1. Absatz 2,Zur Sicherung der Nahversorgung und der Vermeidung von unverhältnismäßigen Verwaltungskosten in Unternehmen gemäß Absatz eins, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung für einzelne Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Unternehmen Ausnahmen von einzelnen der in Paragraph 5, festgelegten Pflichten vorsehen.

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057268

Alte Dokumentnummer

N3199913524O