Kurztitel
Euro-Währungsangabengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Kleinunternehmen
§ 14. (1) Unternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten oder verkaufen, und in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können in ihren Betriebsstätten, in denen höchstens fünf Beschäftigte vollzeitig tätig sind, der Pflicht zur doppelten Währungsangabe, abweichend von § 5 Abs. 1 lit. c, auch durch geeignete Maßnahmen, die dem Verbraucher die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere durch Verwenden von Preislisten oder Umrechnungstabellen, entsprechen.Paragraph 14, (1) Unternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten oder verkaufen, und in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können in ihren Betriebsstätten, in denen höchstens fünf Beschäftigte vollzeitig tätig sind, der Pflicht zur doppelten Währungsangabe, abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, Litera c,, auch durch geeignete Maßnahmen, die dem Verbraucher die Ermittlung eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere durch Verwenden von Preislisten oder Umrechnungstabellen, entsprechen.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung der Nahversorgung und der Vermeidung von unverhältnismäßigen Verwaltungskosten in Unternehmen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung für einzelne Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Unternehmen Ausnahmen von einzelnen der in § 5 festgelegten Pflichten vorsehen.Zur Sicherung der Nahversorgung und der Vermeidung von unverhältnismäßigen Verwaltungskosten in Unternehmen gemäß Absatz eins, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung für einzelne Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Unternehmen Ausnahmen von einzelnen der in Paragraph 5, festgelegten Pflichten vorsehen.