Rechtstracker.at

§ 16 EWAG

Fassungen
23.07.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1623.07.199931.12.2002 BGBl. I Nr. 110/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Euro-Währungsangabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 110/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

EWAG

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Registrierkassen

Paragraph 16, (1) Bei Kassenbons von Registrierkassen gilt die Pflicht zur doppelten Währungsangabe für die Endsumme, nicht jedoch für Einzelpositionen. Wird auf einem derartigen Kassenbon ein Retourgeldbetrag ausgewiesen, so ist auch dieser Betrag in der jeweils anderen Denomination anzugeben. Die Endsumme oder der Retourgeldbetrag in der jeweils anderen Denomination kann auch handschriftlich hinzugefügt werden.

  1. Absatz 2,Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können bei Kassenbons von Kassensystemen, die nicht vom Unternehmer selbst programmiert werden können, sowohl die Einzelpositionen als auch die Endsumme ausschließlich in der Saldierungswährung angeben. Über Aufforderung des Verbrauchers haben diese Unternehmer den Endbetrag auf dem Kassenbon in der jeweils anderen Denomination, allenfalls auch handschriftlich, hinzuzufügen. Auf diese Möglichkeit ist durch einen Aushang im Kassenbereich hinzuweisen.

Gesetzesnummer

10005152

Dokumentnummer

NOR12057270

Alte Dokumentnummer

N3199913526O